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5. Mitwirkung des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen der megatel GmbH rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendung notwendig sind. Die Parteien erzielen im Einzelfall Einvernehmen darüber, wann und in welcher Weise die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers zu erbringen sind. Falls es an einer einvernehmlichen Einigung fehlt, gibt die megatel GmbH dem Auftraggeber den Zeitpunkt an.

5.2 Der Auftraggeber wird, sofern dies nötig ist, die für die Installation oder den Betrieb der zu erstellenden Software notwendigen Einrichtungen (Testumgebung, Entwicklungslizenzen etc.) rechtzeitig bereitstellen, erwerben oder die megatel GmbH entsprechend beauftragen. Dies gilt insbesondere für das erforderliche Betriebssystem, Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie für sonstige erforderliche Software. Der Auftraggeber hat für die notwendigen Nutzungsrechte zu sorgen und diese der megatel GmbH rechtzeitig für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung der vom Auftraggeber bereitgestellten Einrichtungen, ist Sache des Auftraggebers.

5.3 Bei einer Fehlerfeststellung legt der Auftraggeber der megatel GmbH ein detailliertes Fehlerprotokoll vor und unterstützt aktiv bei der Fehlerbeseitigung.

5.4 Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der Mangel nicht auf diese Änderungen beruht. Die Beseitigung von Mängeln durch die megatel GmbH, die ihr nicht zuzurechnen sind, werden vom Auftraggeber nach den üblichen Sätzen vergütet.

5.5 Die megatel GmbH hat das Recht auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber im Impressum genannt zu werden. Ferner ist die megatel GmbH dazu berechtigt, eine Nennung in Presseerklärungen, offiziellen Projektinformationen etc. einzufordern. Alle Kopien müssen den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.